Satzung

Präambel

Im Jugendring Witten e.V. haben sich im Bereich der Stadt Witten tätige Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten. Der Jugendring fördert und vertritt die Belange von Kindern und Jugendlichen. Ein besonderes Anliegen ist die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Jugendverbände bleibt durch den Zusammenschluss im Jugendring unberührt. Grundlage der Zusammenarbeit im Jugendring Witten e.V ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder unabhängig von deren politischen, religiösen und weltanschaulichen Unterschieden. Die Mitgliedsverbände des Jugendrings Witten e.V. bekennen sich zu Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie treten ein für Chancengleichheit, den Abbau von Vorurteilen, das Selbstbestimmungsrecht und für das friedliche Zusammenleben der Völker. Aus Gründen der Lesbarkeit werden in der nachfolgenden Satzungen die männliche Schreibweise verwendet. Die in der Nachfolgenden Satzung aufgeführten Ämterbezeichnungen gelten gleichermaßen für männliche und weibliche Personen.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Jugendring Witten e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Witten.

3. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister Bochum.

§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Jugendrings Witten e.V. sind im Besonderen:
1. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit insbesondere in der jungen Generation zu fördern.
2. Junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern, z.B. durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Entfaltung kultureller, religiöser und sportlicher Interessen.
3. Auf die Kinder- und Jugendpolitik und die Entwicklung des Kinder- und Jugendrechts Einfluss zu nehmen.
4. Die Interessen junger Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsverbände in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Rat, Ausschüssen und Verwaltung zu vertreten.
5. Einfluss auf die Kommunalpolitik im Interesse der Kinder und Jugendlichen zu nehmen, insbesondere durch ständigen Kontakt mit den politischen Parteien.
6. Beratung des Jugendhilfe- und Schulausschusses, der Verwaltung, durch Initiativen, Vorlagen und Stellungnahmen.
7. Stellungnahme zur Vergabe der Mittel für die Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit.
8. Gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen sowie ggf. die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen und durchzuführen.
9. Mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten.
10. Die interkulturelle Öffnung der Jugendverbandsarbeit zu fördern und den Austausch zwischen jungen Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte zu unterstützen.
11. Internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend Europas und der Welt anzuregen und zu fördern.
12. Militaristischen, sexistischen, nationalen, rassendiskriminierenden und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken.
13. Die Arbeit des Deutschen Bundesjugendringes und des Landesjugendringes NRW zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Jugendring Witten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Jugendring Witten e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Jugendrings dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Jugendringes Witten e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Jugendring Witten e.V. kann von allen Jugendgruppen, Jugendverbänden und Jugendinitiativen, die in Witten tätig sind, schriftlich beantragt werden, die
1. die Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte in Zielsetzung und praktischer Arbeit anerkennen;
2. von demokratischen Grundsätzen geprägt sind. Hierfür spricht u.a. die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe durch das Amt für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten, oder auf Landesebene;
3. entsprechend ihrer Satzung jugendpflegerisch tätig sind;
4. das satzungsgemäße Recht auf die eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens besitzen und ihre Leitungsgremien selbst wählen können;
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch den satzungsgemäßen Vertreter des Antragsstellers an den Vorstand des Jugendrings Witten e.V. zu richten.

§ 5 Aufnahme und Ausschluss
1. Die Aufnahme in den Jugendring Witten e.V. muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Jugendrings Witten e.V. beantragt werden. Hierzu ist ausschließlich der Vordruck „Antrag auf Mitgliedschaft“ des Jugendring Witten zu verwenden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung des Jugendring Witten e.V.
2. Entscheidungen zur Aufnahme als Mitgliedsverband bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten nach §7 Abs. 2.

3. Nach Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren gestellt werden.
4. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitgliedsverband und vom Vorstand des Jugendring Witten e.V. unter der Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung des Jugendring Witten e.V. mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Der Austritt kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§ 6 Organe
Die Organe des Jugendring Witten e.V. sind:
1. Die Vollversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Jugendring Witten e.V. ihr obliegt die :
a. Gesamtplanung der inhaltlichen Arbeit
b. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Vorstandsmitglieder
c. Entlastung des Vorstandes
d. Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. Wahl eines Vorstandes
g. Wahl von Kassenprüfern
h. Entscheidung über Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen
i. Verabschiedung eines Haushaltsplanes
2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus einem stimmberechtigten Delegierten jedes Mitgliedsverbandes sowie dem Vorstand des Jugendrings Witten e.V.
3. Der Vorsitzende des Jugendhilfe- und Schulausschusses der Stadt Witten sowie der Leiter des Amtes für Jugendhilfe- und Schule können beratend an der Vollversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

4. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Vollversammlung muss darüber hinaus auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von ein Dritteln der Mitgliedsverbände einberufen werden.
5. Sie ist fristgerecht vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Vollversammlung wird allen Mitgliedsverbänden zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, bekanntgegeben. Eine Einladung über den elektronischen Postweg ist zulässig.
6. Der Vorstand kann Gäste zur Vollversammlung einladen. Durch Beschluss der Vollversammlung können Gäste ausgeschlossen werden.
7. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß und fristgerecht einberufen wurde. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch den Vorstand.
8. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung gestellt und dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In begründeten Einzelfällen können Dringlichkeitsanträge ohne Fristeinhaltung an die Vollversammlung gestellt werden. Über die Anerkennung der Dringlichkeit entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
9. Antragsberechtigt sind die Organe und die Mitgliedsverbände des Jugendring Witten e.V.
Dringlichkeitsanträge können auch von Delegierten und einzelnen Mitgliedern des Vorstands des Jugendrings Witten e.V. gestellt werden.
10. Antragssteller erhalten zur Begründung ihres Antrages das Wort. Jeder Mitgliedsverband kann Rederecht zu den Anträgen verlangen.
11. Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll wird spätestens nach vier Wochen allen Mitgliedern der Vollversammlung bekannt gegeben. Eine Versendung auf dem Elektronischen Postweg ist zulässig. Einsprüche gegen das Protokoll können schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Versand beim Vorstand eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. Dem Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. den Beisitzern
2. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Vollversammlung.
3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Vollversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
4. Der Jugendring Witten e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch seinen Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar je zwei gemeinschaftlich vertreten.
5. Der Vorstand benennt aus seinen Reihen einen Kassenwart. Der Kassenwart führt die Geschäfte des Jugendrings.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben beratende Mitglieder oder Arbeitsgemeinschaften berufen. Beratende Mitglieder und Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften werden durch den Vorstand ernannt.
7. Der Vorstand kann Fachleute zur Beratung oder Information als Gäste zur Vorstandssitzung einladen; sie haben kein Stimmrecht.
8. Ein Vertreter des Amtes für Jugendhilfe und Schule kann zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Er hat kein Stimmrecht.
9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu verfassen.

§ 9 Kassenführung & Kassenprüfung
1. Der Vorstand benennt aus seinen Reihen einen Kassenwart. Der Kassenwart führt die Geschäfte des Jugendring
2. Die Kontoführung obliegt dem Kassenwart. Für das Konto des Jugendring Witten e.V. ist der Kassenwart alleine und die Vertreter des Vorstandes gem. §26 BGB je gemeinschaftlich verfügungsberechtigt.
3. Die Vollversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer. Die Benennung externer Kassenprüfer ist möglich.
4. Nach Ablauf des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) und vorliegend des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Vollversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§ 10 Abstimmungen
1. Abstimmungen erfolgen, solange diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes einer Versammlung muss geheim abgestimmt werden. § 11 Wahlen
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln und offen. Wenn ein Mitglied der Vollversammlung widerspricht, muss geheim gewählt werden.

2. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zu wählen. Ein Mitglied des Wahlausschusses leitet die Wahl und hat die Aufgabe Wahlvorschläge entgegen zu nehmen und zu protokollieren. Darüber hinaus hat der Wahlausschuss die Aufgabe, die abgegebenen Stimmen zu zählen und auf Ordnungsgemäßheit zu kontrollieren.

§ 12 Änderung der Satzung
1. Die Änderung der Satzung des Jugendrings Witten e.V. kann nur von einer Vollversammlung des Jugendrings Witten e.V. mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 13 Auflösung des Jugendring Witten e.V.

1. Zur Auflösung des Jugendrings Witten e.V., muss eine Vollversammlung einberufen werden, deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins aufweist.
2. Die Auflösung des Jugendrings Witten e.V. erfolgt, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung für die Auflösung stimmen.
3. Bei Auflösung des Jugendring Witten e.V. oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege. Über die Zuwendung entscheidet die Vollversammlung des Jugendring Witten e.V.

§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Änderung der Satzung wurde am 03.03.2016 auf der Vollversammlung des Jugendring Witten e.V. beschlossen.
Sie tritt am ____.____.2016 mit der Eintragung in Vereinsregister in Kraft.
2. Die ursprüngliche Satzung wurde am 15.09.2014 auf der Vollversammlung des Jugendring Witten e.V. beschlossen.
Sie tritt 15.09.2014 in Kraft gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendrings Witten e.V. vom 20.10.1993 außer Kraft.